Allgemeine Geschäftsbedingungen
für das Lohnmosten
Für die Geschäftsbeziehung zwischen der Altmühl Kelterei, vertreten durch Willi Pfaller, Bahnhofstraße 21, 92345 Dietfurt (nachfolgend „Anbieter“ genannt) und dem Kunden (nachfolgend „Kunde“ genannt) gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) in der zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung.
Das Angebot des Anbieters richtet sich ausschließlich an Unternehmer und an volljährige natürliche Personen (Verbraucher). Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. (§ 13 BGB)
Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. (§ 14 BGB)
§1 Vertragsabschluss
Der Kunde erteilt dem Anbeiter den Lohnmostauftrag. Die Preise sind im Internet einsehbar und stellen unverbindliche Angebote des Anbieters dar. Der verbindliche Vertragsabschluss erfolgt erst mit Annahme der Ware durch den Anbieter.
§2 Widerruf
Der Widerruf ist nur bis zum Produktionsstart möglich.
Ein Rückgaberecht ist ausgeschlossen, da es sich beim Lohnmosten um eine individuelle Dienstleistungen zur Herstellung von individuellen Produkten (z.B. Saft / Most) aus angeliefertem Obst handelt.
§3 Obstannahme
Eine Auftragsannahme zum Lohnmosten kann erst ab einer Mindestmenge von 70 kg Kernobst pro Partie und nach einer Qualität-Beurteilung des angelieferten Obstes erfolgen.
Das Obst muss in einem einwandfreien Zustand sein. Das bedeutet: frei von Faulstellen, Blättern, Zweigen, Erdanhang, etc. Das Kernobst muss in einem mostfähigen Reifezustand, also auf keinem Fall überreif, sein. Das Obst wird nach den eben genannten Kriterien bewertet. Diese Bewertung erfolgt durch den Anbieter und ist ausschlaggebend für die Haftung und Gewährleistung des Anbieters.
Unsere Anlagen sind für die Verarbeitung von Kernobst konzipiert. Somit können wir Äpfel, Birnen und Quitten verarbeiten. Anderes Obst ist eingeschränkt und nur nach Absprache möglich. Sollte die angelieferte Menge nicht ausreichen, hat der Kunde die Möglichkeit von uns Mostäpfel zuzukaufen. In diesem Fall erlischt der Anspruch auf den persönlichen Saft aus eigenem Obst.
Werden Verpackungen mitgebracht, werden diese auf ihre Tauglichkeit hin überprüft und gegebenenfalls abgelehnt, sollte sie dem vorgesehenen Zweck nicht entsprechen.
In Absprache mit dem Kunden werden die gewünschten Abfüllgrößen und Gefäße abgesprochen und notiert.
§4 Verarbeitung
Der Anbieter garantiert, dass das Obst jedes Kunden entsprechend unseres Produktionsablaufs separat verarbeitet und in die gewünschten Verpackungen abgefüllt wird.
Der Kunde kann auf Wunsch bei der Verarbeitung seines Obstes zusehen und die erzeugen Produkte im Anschluss daran mitnehmen. Dafür ist pro Partie ein Termin erforderlich.
Die Wartezeit während der Produktion richtet sich nach der angelieferten Obstmenge, deren Eigenschaften sowie der technischen Verarbeitbarkeit. Der Anbieter behält sich vor, diese Termine zu verschieben oder abzusagen, sollten eventuelle Unvorhersehbarkeiten wie ein Maschinenausfall, höhere Gewalt o.ä. auftreten. In diesen Fällen werden wir mit dem jeweiligen Kunden Kontakt aufnehmen.
Die Produktionszeit kann je nach Auftragsvolumen und Qualität des Obstes stark variieren. Aus diesem Grund kann der Anbeiter keine verbindlichen Aussagen zu Warte- und / oder Produktionszeiten geben. Jegliche Aussagen diesbezüglich sind Richt- bzw. Erfahrungswerte.
Der Kunde hat keinen Anspruch auf eine Mindestabfüllmenge, da je nach Qualität, Sorte und Reifezustand des Obstes unterschiedlich viel Saft anfällt. Hierzu kann der Anbieter keine verbindliche Aussage treffen.
Der Kunde hat keinen Anspruch auf Sonderwünsche bei der Verarbeitung. Der Anbieter versucht natürlich den Wünschen des Kunden entgegen zu kommen, soweit möglich. In diesen Fällen geschieht dies auf eigene Gefahr und unter Ausschluss der Gewährleistung.
Der Kunde hat das Recht, anfallende Abfallreste (Trester) als sein Eigentum nach dem Pressvorgang ebenfalls abzutransportieren. Ein entsprechender Behälter ist hierzu vom Kunden zu stellen.
§5 Abfüllung
Der fertig pasteurisierte Saft wird in Bag-in-Box-Verpackungen abgefüllt. Dieses ist eine Einwegverpackung bestehend aus einem Folienbeutel mit Zapfhahn und einem Umkarton. Kartons sind ggf wieder verwendbar bei gutem Zustand. Wir empfehlen daher jedem Kunden, den Beutel immer in einem separaten Karton zu lagern. Die Kosten für die Anschaffung der Kartons fallen zunächst nur einmalig an und der noch heiße Saft kann leichter gehandhabt werden (ACHTUNG: Verbrühungsgefahr!!!). Wir übernehmen keine Haftung für Schäden die durch das hantieren mit losen Beuteln entstehen können! Der Anbieter verwendet bei den Folienbeuteln ausschließlich eigene Ware von geprüften Lieferanten. Diese Beutel sind nicht wieder verwendbar und müssen dem entsprechend ersetzt werden. Der Anbieter garantiert bei diesen Beuteln für einen einwandfreien Zustand und eine uneingeschränkte Lebensmitteleignung.
Mitgebrachte Gefäße werden vor dem Abfüllen auf Tauglichkeit und Beschädigungen geprüft. Der Anbieter behält sich vor, ungeeignete Verpackungen und Gefäße auszuschließen. Diese werden dem Kunden zurückgegeben. Sollten nicht ausreichend mitgebrachte Verpackungen und/oder Gefäße vorhanden sein, verwendet der Anbieter entsprechend der gewünschten Größe neue Kartons. Die Kosten hierfür sind vom Kunden zu tragen.
Der Kunde verpflichtetet sich bei der Auftragserteilung, die gesamte Menge des ausgepressten Safts abzunehmen.
§6 Gewerbliche Kunden
Gewerbliche Kunden haben dafür Sorge zu tragen, dass das angelieferte Obst einwandfrei und uneingeschränkt für die Produktion von Lebensmitteln geeignet ist.
Weiterhin verpflichtet sich jeder gewerbliche Kunde beim In-Verkehr-bringen des im Auftrag produzierten Saftes, die gesetzlichen Bestimmungen und Kennzeichnungspflichten zu beachten und zu befolgen.
Der Anbieter haftet nicht für von Dritten gewerblich in Verkehr gebrachte Produkte.
§7 Vertragserfüllung
Der zustande gekommene Vertrag ist vollständig abgeschlossen bei Erfüllung des Auftrages zum Lohnmosten nach Kundenwunsch sowie mit der vollständigen Bezahlung der Leistung und gelieferten Ware.
Sollte der Kunde die erbrachten Leistungen nicht oder nicht vollständig bezahlen, behalten wir uns vor, rechtliche Schritte einzuleiten und das Produkt (Saft, Kartons) bis zur vollständigen Bezahlung zu verwahren.
Der Anbieter ist verpflichtet, die Ware in den vom Kunden gewünschten Größen und Gefäßen abzufüllen und zu liefern. Andernfalls wird Ersatz und / oder Nacherfüllung geleistet. Der Anbieter bespricht hier das Vorgehen mit dem Kunden.
Sollte die Anlieferung ohne Termin gewählt worden sein, wird der Saft nach der Verarbeitung bis zu Abholung und Bezahlung vom Kunden eingelagert. Sollte dies ohne Absprachen länger als 14 Tage dauern, erheben wir eine Lagergebühr.
§8 Zahlungsbedingungen
Die Ware ist in der Regel sofort bei erfolgter Lieferung zu zahlen. Dafür bietet der Anbieter vor Ort die Möglichkeit zu Bar-Zahlung an.
Zahlung per Rechnung ist nur in Abspreche und i.d.R. nur für gewerbliche Stammkunden möglich. Als Zahlungsfrist werden 7 Tagen ohne Abzug vereinbart.
§9 Gewährleistung
Bei Mängeln der gelieferten Ware stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu.
Für Schadensersatzansprüche des Kunden muss der Mangel binnen vier Wochen nach Lieferung angezeigt werden. Dazu muss die zu reklamierende Ware samt Rechnung vorgezeigt werden.
Ausschlaggebend für etwaige Ansprüche auf Ersatz sind die Verpackung sowie das verarbeitete Obst, das bei der Auftragsannahme bewertet wurde.
§10 Haftung
Der Anbieter haftet nur für Produkte, die mit einem neuen Original-Karton vom Anbieter verpackt worden sind.
Für Kartons von fremden Anbietern, nach Abfüllung in kundeneigene Gefäße sowie auch für den Transport ohne Umkarton kann der Anbieter keine Haftung oder Gewährleistung übernehmen.
Die sachgemäße Handhabung ist zu berücksichtigen. Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass ein sicherer Transport des fertigen – noch heißen, Saftes gewährleistet ist (Verbrühungsgefahr) und eine Gefährdung ausgeschlossen ist. Es sind Vorkehrungen zu treffen, falls ein Behälter eine Leckage erleidet.
Die Kelterei wird auf eigenes Risiko betreten. Schadensansprüche können nicht geltend gemacht werden, das Risiko trägt der Kunde. Der Kunde muss das Jahr der Abfüllung selbst auf dem Karton vermerken, um sicherzustellen dass der Saft nicht über das Mindesthaltbarkeitsdatum hinaus konsumiert wird.
§11 Schlussbestimmungen
Sofern es sich um einen Auftrag ohne Leistungen beim Kunden handelt, ist der Erfüllungsort am Sitz des Anbieters. Nach Vereinbarung des Kunden kann die Vertragserfüllung (vgl. mobile Saftpresse) beim Kunden vor Ort oder an einem anderen vorab vereinbarten Ort stattfinden.
Auf Verträge zwischen dem Anbieter und den Kunden unter Einbeziehung dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen findet deutsches Recht Anwendung.
Sofern es sich beim Kunden um einen Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen dem Käufer und dem Anbieter der Sitz des Anbieters.